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Alten- und Pflegeheime

Ist der persönliche Pflegebedarf durch mobile Dienste wie etwa der Hauskrankenpflege oder einer 24-Stundenpflege nicht mehr ausreichend, und die hilfesuchende Person aufgrund ihrer Hilfsbedürftigkeit nicht imstande, ein selbständiges Leben zu führen oder benötigt besondere Pflege, besteht die Möglichkeit in ein Alten- oder Pflegeheim zu übersiedeln. Diese Übersiedelung bedarf der Freiwilligkeit der pflegebedürftigen Person, sowie deren ausdrücklichen Zustimmung.

Voraussetzungen für die Aufnahme in ein Alten- und Pflegeheim

Zur Aufnahme in die Betreuungseinrichtung werden meist folgende Dokumente benötigt:

  • Schriftlicher Heimantrag
  • Personaldokumente
  • Ärztlicher Attest
  • Nachweis der finanziellen Situation (Pension und Pflegegeld)

Frage am besten vor dem Einzug in der jeweiligen Einrichtung nach, damit du alle Dokumente gesammelt abgeben kannst.

Pflegestufen Österreich

Insgesamt wird in Österreich zwischen sieben Pflegestufen unterteilt, welche je nach Einstufung in Kosten und Pflegestunden pro Monat unterschieden werden.

Pflegestufe Pflegestunden pro Monat Pflegegeld in Euro*
1 > 65 Stunden € 157,30
2 > 95 Stunden € 290,00
3 > 120 Stunden € 451,80
4 > 160 Stunden € 677,60
5 > 180 Stunden + außergewöhnlicher Pflegeaufwand € 920,30
6 > 180 Stunden + Tag- und Nachtbetreuung notwendig € 1.285,20
7 > 180 Stunden + keine zielgerichteten Bewegungen möglich € 1.688,90

(*Stand: 01.01.2016)

Pflegegrade Deutschland

Die Leistungen der Pflegeversicherung für die unterschiedlichen Pflegegrade betragen für die vollstationäre Pflege im Pflegeheim derzeit:

Pflegegrad Leistungen der Pflegeversicherung*
1 € 125 (als Geldbetrag, der für die Erstattung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen genutzt werden kann)n
2 € 770
3 € 1.262
4 € 1.775
5 € 2.005

(*Stand: seit 01.01.2017)

Pflegestufen Schweiz

Die Kosten für die stationäre Pflege werden von der Krankenkasse, dem/der Heimbewohner/in und der öffentlichen Hand bezahlt. Die Kosten für nicht-pflegerische Leistungen für Hotellerie (Zimmer, Verpflegung, Wäsche etc.) müssen vom Bewohner getragen werden.

Pflegestufe Pflegebedarf Kostenübernahme* (CHF/h)
1 bis 20 Min. CHF 9.60
2 von 21 bis 40 Min. CHF 19.20
3 von 41 bis 60 Min. CHF 28.80
4 von 61 bis 80 Min. CHF 38.40
5 von 81 bis 100 Min. CHF 48
6 von 101 bis 120 Min. CHF 57.60
7 von 121 bis 140 Min. CHF 67.20
8 von 141 bis 160 Min. CHF 76.80
9 von 161 bis 180 Min. CHF 86.40
10 von 181 bis 200 Min. CHF 96
11 von 201 bis 220 Min. CHF 105.60
12 mehr als 220 Min. CHF 115.20

(* Stand: 01.02.2021)

Heimbewohner/innen zahlen neben der Franchise und dem Selbstbehalt eine kantonal unterschiedliche Patientenbeteiligung, die aber maximal 21.60 Franken pro Tag beträgt.

Angebote in Alten- und Pflegeheime

Neben barrierefreiem Wohnen, Vollpension sowie einer bedarfsweisen pflegerischen und ärztlichen Betreuung und Therapie, bieten viele Pflegeheime ressourcenorientierte Aktivitäten wie etwa Gedächtnistrainings, Spielenachmittage, kreatives Gestalten, Seniorengymnastik und vieles mehr an. Außerdem werden Feste und Veranstaltungen geschätzt und in geselligem Beisammensein mit anderen Seniorinnen/Senioren gefeiert. Auf eigene Kosten können zudem eine Fußpflege, ein Friseurbesuch, Massagen oder dergleichen im Haus in Anspruch genommen werden.

FAQs - Häufige Fragen zum Thema Alten- und Pflegeheime

  1. Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um Pflegegeld beziehen zu können?
    Man muss einen ständigen Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen körperlicher, geistiger oder psychischer Beeinträchtigung aufweisen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauert und wenn ein Pflegeaufwand von mehr als 65 Stunden pro Monat besteht.

  2. Ab welcher Pflegestufe werde ich für einen Heimplatz übernommen?
    Österreich: Grundsätzlich ist es aber jeder Pflegestufe möglich, einen Heimplatz zu bekommen. Die Pflegestufe richtet sich nach dem Pflegebedarf und ist vor allem relevant dafür, wie viel Pflegegeld man endgültig bekommt.

    Deutschland: Ohne Pflegegrad in ein Pflegeheim zu gehen ist möglich, aber teuer. Die Leistungen der Pflegeversicherung entfallen, das Sozialamt finanziert nicht mit. Außerdem muss grundsätzlich eine Heimbedürftigkeitsbescheinigung vorliegen.

    Schweiz: Personen mit Pflegestufe 0 bis 3 gelten als Personen ohne Behinderung. Die Pflegekosten kannst du als Krankheitskosten in Abzug bringen. Als Pflegekosten gelten in der Pflegestufe 1 bis 3 die gesamten Kosten abzüglich der Kosten der Pflegestufe 0. Es handelt es sich dabei um steuerlich nicht abziehbare Lebenshaltungskosten. Fallen neben den Pflegekosten im Heim noch weitere Krankheitskosten an (z.B. Arztkosten, Kosten für Hilfsmittel etc.), werden diese zu den Pflegekosten hinzugerechnet. Der Gesamtbetrag der Pflege- und Krankheitskosten ist steuerlich abziehbar, soweit er 5 % des Reineinkommens übersteigt.

  3. Gibt es ein Mindestalter für die Aufnahme ins Alten- und Pflegeheim?
    Nein, grundsätzlich gelten keine konkreten Altersgrenzen, im Regelfall wird jedoch von einem Mindestalter von ca. 60 Jahren ausgegangen.

  4. Was muss meine Familie zahlen?

    Österreich: Der Aufenthalt in einem Pflegeheim ist grundsätzlich selbst zu bezahlen.
    Wenn die dazu notwendigen Mittel nicht oder nicht mehr zur Gänze vorhanden sind, besteht Anspruch der Übernahme der (Differenz-)Kosten durch die Mindestsicherung (Antragstellung bei den Bezirkshauptmannschaften über die Wohnsitzgemeinde). Eine Unterhaltspflicht haben EhepartnerInnen/Eingetragene PartnerInnen gegenseitig sowie Eltern für ihre minderjährigen Kinder. Keine Kostenersatzpflicht haben Kinder gegenüber den Eltern, sowie Eltern von volljährigen Kindern.

    Deutschland: Verfügt der Pflegebedürftige über kein ausreichendes Vermögen, um seine Pflegekosten zu decken, übernimmt zunächst das Sozialamt die anfallenden Kosten und fordert diese anschließend von den Angehörigen des Pflegebedürftigen zurück. Als Angehörigen zählen zuerst der Ehe- und Lebenspartner und dann die Kinder. Die Kinder sind nur dann verpflichtet, wenn das jährliche Bruttoeinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt.

    Schweiz: Die Ehe verpflichtet alle Ehepaare, gemeinsam für den ehelichen Unterhalt aufzukommen. Sollte das Vermögen der Eltern durch die Pflegekosten aufgebraucht und die Sozialhilfe in Anspruch genommen werden, müssen nämlich die Verwandten in gerader Linie (Kinder, Eltern, Großeltern) mit für die Pflege aufkommen. Zumindest dann, wenn die Verwandten finanziell ausreichend gut gestellt sind.
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